Präambel
Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in der männlichen und weiblichen Form entsprechend.

§1 Name und Zweck
Der Kreisverband führt den Namen „Junge Union Potsdam-Mittelmark“. Er erfüllt den Zweck, junge Menschen für die Probleme sowie für die Entwicklung der Gesellschaft zu interessieren, an Politik heranzuführen und politisch zu bilden, ihnen eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen, die Interessen innerhalb der CDU zu vertreten, sowie öffentlich die Politik der CDU an die Jugend zu tragen. Er erfüllt weiterhin den Zweck, mit Hilfe jüngerer Menschen die gesellschaftliche Entwicklung im Sinne der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie voranzutreiben.

§2 Sitz des Kreisverbandes
Sitz des Kreisverbandes Potsdam-Mittelmark ist die Geschäftsstelle der CDU in Potsdam - Mittelmark. Die Postanschrift sollte nach Möglichkeit der des Kreisvorsitzenden entsprechen.

§3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied der Jungen Union kann jeder werden, wer mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder in einer anderen politischen mit der CDU konkurrierenden Gruppe/Vereinigung oder deren parlamentarische Vertretungen schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der Jungen Union aus.
(3)
Mitglied der Jungen Union kann nur werden, wer eine schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet hat oder ein zur Verfügung stehendes Online-Formular zur Mitgliedsaufnahme abgeschickt hat und sich zu den Zielen und Grundsätzen des Verbandes bekennt. Bestehen in dieser Hinsicht Zweifel, so entscheidet die Vorstandsversammlung über die Aufnahme, der Antragsteller ist dabei zu hören. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmebeschlusses durch den Kreisvorstand.
(4)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, spätestens mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisverband zu erklären.
(5)
Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt in der Jungen Union, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ende der Amtsperiode.
(6)
Die Ausübung der Mitgliedsrechte setzt eine ordnungsgemäße Zahlung der Mitgliedsbeiträge voraus, die Zahlungen sind an den Kreisverband zu leisten.
(7)
Die Höhe des Mindestbeitrages wird durch die Beitragsordnung festgelegt. Des Weiteren legt die Beitragsordnung Zahlungs- und Mahnfristen, Mahngebühren sowie Ausnahmeregelungen fest.
(8)
Ein Mitglied, welches der Zahlung seines Beitrages gemäß der Beitragsordnung nicht nachkommt, ist per E-Mail oder schriftlich zur Zahlung zu ermahnen. Kommt ein Mitglied der Zahlung nach Ablauf der in der Beitragsordnung festgelegten Fristen nicht nach, so erlischt automatisch die Mitgliedschaft in der Jungen Union. Darauf ist in der letzten Mahnung explizit hinzuweisen.

§4 Fördermitgliedschaft
(1)
Fördermitglieder können diejenigen Personen werden, welche die Junge Union Potsdam- Mittelmark in ihrer politischen Arbeit und ihrer Verbandsarbeit unterstützen möchten. Sie treten dafür in den Freundeskreis der Jungen Union Potsdam-Mittelmark ein.
(2)
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Jungen Union.

§5 Ausschluss und Ordnungsmaßnahmen
(1)
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei schwerwiegendem Verstoß gegen die anerkannten Grundsätze oder die Satzung der Jungen Union vom Kreisvorstand ausgesprochen werden, der Betreffende ist zu hören.
(2)
Verbandsschädigendes Verhalten liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied der Jungen Union zusätzlich einer anderen politisch tätigen Organisation, deren Ziele und Methoden nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Jungen Union stehen, beitritt, sich für diese einsetzt oder zeitnah vor seinem Beitritt in die Junge Union eingesetzt hat.
(3)
Anstelle des Ausschlusses kann wahlweise oder nebeneinander auf die zeitweise Aberkennung von Ämtern, das Verbot zum Führen von Ämtern auf Zeit, der Stimmentzug oder auf Verwarnung ausgesprochen werden.
(4)
Alle Maßregeln können von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes verhängt werden. Gegen vom Kreisvorstand verhängte Maßregeln kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Beschwerde beim Kreisvorstand eingelegt werden. Bei Maßregeln vom Kreisvorstand ist der Landesvorstand Berufungsinstanz.

§6 Amtszeit der Funktionsträger
(1)
Die Amtszeit für gewählte Mitglieder beträgt grundsätzlich 2 Jahre. In begründeten Einzelfällen können Vorstandsmitglieder vorzeitig entlastet werden.
(2)
Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode Mitglied der Jungen Union, auch wenn sie das 35. Lebensjahr vollendet haben, eine Wiederwahl ist dann nicht möglich.

§7 Abstimmung und Wahlen
(1)
Abgestimmt wird durch Handzeichen.
(2)
Abgestimmt wird auf Antrag und bei Personalangelegenheiten geheim.
(3)
Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Anzahl der Ja- Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.
(4)
Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn die Anzahl der Nein-Stimmen die Anzahl der Ja-Stimmen überwiegt oder wenn mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen Enthaltungen sind. Stimmengleichheit zählt ebenso als Ablehnung.
(5)
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber die Mehrheit der Stimmen, so ist zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen.
(6)
Wahlen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden.
(7)
Zu Beginn der Wahl ist eine Stimmzählkommission zu bilden.
(8)
Wahlunterlagen von Personenwahlen sind bis zu einer Neuwahl des Funktionsträgers aufzuheben.
(9)
Die Beschlüsse des Kreisverbandes sind in einem gesonderten Beschlussordner festzuhalten. Er dient der Nachweispflicht und der besseren Einarbeitung neuer Funktionsträger. Der Beschlussordner ist vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres zu vervollständigen, er wird vom Vorsitzenden geführt.

§8 Organe
(1)
Organe des Kreisverbandes sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Kreisvorstand
(2)
Die Sitzungen des Verbandes sind öffentlich.
(3)
Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

§9 Arbeitskreise
(1)
Arbeitskreise werden vom Kreisvorstand gegründet und können jederzeit aufgelöst werden.
(2)
Mitglieder in Arbeitskreisen können alle Mitglieder des Kreisverbandes, sowie andere interessierte Bürger werden.
(3)
Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte heraus einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Beide sind auf zwei Jahre gewählt. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter erstatten regelmäßig über ihre Arbeit den Organen des Kreisverbandes Bericht. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter müssen Mitglieder der Jungen Union sein.
(4)
Die Beschlüsse von Arbeitskreisen haben gegenüber den Organen des Kreisverbandes empfehlenden Charakter, sie werden mit einfacher Mehrheit der angegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht explizit anderes geregelt ist.
(5)
Die Mitgliedschaft in Arbeitskreisen ist beitragsfrei.

§10 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Sie legt die organisatorischen und politischen Richtlinien des Kreisverbandes fest, wählt den Vorstand und entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über Satzungsänderungen.
(2)
Die Mitgliederversammlung hat das alleinige Recht den Vorstand zu wählen und ihn zu entlasten. Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes, oder dem gesamtem Vorstand durch Abwahlbeschluss das Vertrauen entziehen. Dieser Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliedversammlung. Die entsprechenden Funktionsträger sind als bald als möglich nach zu wählen.
(3)
Verantwortlich für die Planung und Durchführung der Mitgliederversammlung ist der Kreisvorstand.
(4)
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
(5)
Auf Antrag von 25% der Mitglieder an den Kreisvorstand muss innerhalb von 21 Tagen eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Antragsgrundes einberufen werden.
(6)
Zur Mitgliederversammlung wird mindestens 10 Tage vor dem festgelegten Termin schriftlich oder per E-Mail und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Bei der Einladung per E- Mail ist darauf zu achten, dass alle Mitglieder per E-Mail erreichbar sind. Sind einzelne Mitglieder per E-Mail nicht zu erreichen oder besteht der Wunsch auf schriftliche Einladung, so werden die jeweiligen Mitglieder schriftlich eingeladen.
(7)
Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Sitzung einen Tagungsleiter.
(8)
Die Mitgliederversammlung beginnt mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit. Sie ist gegeben, wenn fristgerecht eingeladen wurde. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(9)
Bei Beschlussunfähigkeit hat der Tagungsleiter die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung einer neuen Sitzung zu verkünden. Er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig, sofern in der ursprünglichen Einladung darauf explizit hingewiesen wurde.
(10)
Es folgt die Annahme und Abarbeitung der Tagesordnung. Auf Antrag von 25% der anwesenden Mitglieder muss die Tagesordnung erweitert werden. Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Mitglieder können Punkte von der TO entfernt werden.
(11)
Die Beratung kann aufgrund folgender Anträge geschlossen werden: a. Ende der Debatte,
b. Vertagung der Beratung.
Wird ein Ende der Debatte beantragt ist die Rednerliste abzuarbeiten.

§11 Sonstige Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien des Finanzhaushaltes des Kreisverbandes.
(2)
Der Schatzmeister gibt nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres einen Bericht über den Finanzhaushalt des Kreisverbandes auf der Mitgliederversammlung ab und stellt den Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr vor.
(3)
Von der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen. Sie haben mindestens 1mal jährlich die Finanzunterlagen des Kreisverbandes im Beisein des Schatzmeisters auf deren sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu prüfen. Zur Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, welches von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
(4)
Der Kreisvorstand legt einmal jährlich einen Bericht über die geleistete Arbeit auf der Mitgliederversammlung ab und eröffnet seine Vorstellungen über zukünftige Aktivitäten, welche auf der Mitgliederversammlung beraten werden.

§12 Kreisvorstand
(1)
Der Kreisvorstand ist das Leitungsgremium des Kreisverbandes.
(2)
Er führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes nach den Richtlinien des Bundesverbandes.
(3)
Der Kreisvorstand organisiert die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist verantwortlich für die aktive Arbeit des Kreisverbandes nach §1 der Satzung.
(4)
Der Kreisvorstand besteht aus: a. dem Kreisvorsitzenden,
b. bis zu 3 Stellvertretern,
c. bis zu 6 Beisitzern,
d. dem Schatzmeister.
(5)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, den Stellvertretern, dem Schatzmeister und der Kreisgeschäftsführerebene.

§13 Kreisvorstandssitzungen
(1)
Die Kreisvorstandssitzungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist der Kreisvorsitzende anwesend übernimmt er die Sitzungsleitung. Ist dies nicht der Fall, wird der Sitzungsleiter unmittelbar nach Sitzungseintritt per Abstimmung durch den Kreisvorstand bestimmt.
(2)
Zur Kreisvorstandssitzung wird 7 Tage vor dem festgelegten Termin auf elektronischen oder schriftlichen Weg und unter Angabe der Tagesordnung durch den Kreisvorsitzenden/dessen Stellvertreter oder der Kreisgeschäftsführung eingeladen. Kreisvorstandssitzungen finden mindestens einmal im Quartal statt.
(3)
Die Kreisvorstandssitzung beginnt mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit. Sie ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der der stimmberechtigten Kreisvorstandsmitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

§14 Kreisgeschäftsführung
(1)
Der Kreisvorstand kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung einer Kreisgeschäftsführerebene mit mindestens 1 und maximal 2 Personen beschließen. Diese werden Mitglieder des Vorstandes ohne Stimmrecht.
(2)
Die Kerngebiete der Kreisgeschäftsführung bestehen ergänzend zum Kreisvorstand aus:
a. Mitgliederführung und -werbung,
b. Pressearbeit,
c. Einladungen,
d. Vorbereitung und Durchführung von Aktionen,
e. Kontakt zur Kreisgeschäftsführung und zum Vorstand der CDU Potsdam-Mittelmark.

§15 Aufgaben der Funktionsträger
(1)
Der Kreisvorsitzende vertritt die Junge Union gemeinsam mit seinen Stellvertretern nach Innen und Außen.
(2)
Der Kreisvorsitzende hat Initiativverpflichtung innerhalb des Kreisverbandes und des Kreisvorstandes. Er hat organisatorisch eine effektive Verbandsarbeit sicherzustellen. Er verwaltet aktiv die Arbeit des Kreisverbandes und ist verantwortlich für den Geschäftsablauf, Briefwechsel, Mitgliederkarteiführung und in Zusammenarbeit mit den Stellvertretern für die Organisation der beschlossenen Aktionen.
(3)
Die Stellvertreter und Beisitzer unterstützen den Kreisvorsitzenden aktiv bei der Arbeit.
(4)
Der Kreisvorsitzende hält aktiven Kontakt zum Kreisvorstand der CDU Potsdam-Mittelmark, er kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreisvorstandes der CDU Potsdam- Mittelmark teilnehmen.
(5)
Der Schatzmeister führt die laufenden Finanzgeschäfte des Kreisverbandes. Er ist dem Vorstand berichts- und der Mitgliedschaft rechenschaftspflichtig.
(6)
Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich die Finanzunterlagen des Kreisverbandes im Beisein des Schatzmeisters auf deren sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu prüfen. Zur Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, welches von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
(7)

§16 Finanzen und Haushalt
(1)
Das Haushaltsjahr des Kreisverbandes umfasst das Kalenderjahr.
(2)
Zum Ende eines jeden Haushaltsjahres ist durch den Schatzmeister ein Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr aufzustellen und dem Kreisvorstand vorzulegen.
(3)
In finanziellen Angelegenheiten gegenüber der Bank sind der Kreisvorsitzende sowie der Schatzmeister alleinig zeichnungsbefugt. Über finanzielle Transaktionen ist auf jeder Vorstandssitzung durch den Schatzmeister zu berichten.
(4)
Ausgaben, die den Wert von 50 EUR übersteigen, bedürfen der einstimmigen Zustimmung des geschäftsführenden Kreisvorstandes, Ausgaben die den Wert von 150 EUR übersteigen, bedürfen der einstimmigen Zustimmung des Kreisvorstandes.
(5)
Binnen einen Monats nach Beendigung eines jeden Haushaltsjahres erstellt der Schatzmeister einen Jahresabschluss und gibt diesen den Mitgliedern des Kreisvorstandes sowie der ortsansässigen CDU bekannt. Der Jahresabschluss der Jungen Union geht in den Jahresabschluss der CDU mit ein.

§17 Protokoll
(1)
Über jede Sitzung, sowie über alle Wahlen, Beschlüsse und Abstimmungen wird durch einen Schriftführer ein Protokoll angefertigt.
(2)
Es enthält die Anwesenheit, die Beschlussfähigkeit, gefasste Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis, allgemeine Tendenzen der Debatte sowie alle ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
(3)
Das Protokoll wird vom Kreisvorstand genehmigt, sowie vom Kreisvorsitzenden/dem Tagungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
(4)
Protokolle von Mitgliederversammlungen sind jedem Mitglied binnen 14 Tagen nach der Sitzung zur Verfügung zu stellen, die Einspruchsfrist beträgt weitere 14 Tage. Protokolle von Kreisvorstandssitzungen sind jedem Vorstandsmitglied binnen 7 Tagen nach der Sitzung zur Verfügung zu stellen, Einsprüche sind auf der darauffolgenden Vorstandssitzung zu behandeln. Das bestätigte Protokoll der Kreisvorstandssitzung ist den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

§18 Haftung
(1)
Der Kreisverband haftet nur mit seinem eigenen Vermögen.
(2)
Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und/oder für die Erfüllung nicht satzungsgemäßer Aufgaben kann jedes Mitglied persönlich haftbar gemacht werden.

§19 Auflösung des Verbandes
(1)
Der Kreisverband kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck eine besondere Mitgliederversammlung einberufen wird, der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von 3⁄4 der stimmberechtigten Mitglieder.
(2)
Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen fällt dem ortsansässigen CDU Kreisverband zu.

§20 Satzungsänderungen
(1)
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Auf die Absicht der Satzungsänderung ist auf der Tagesordnung innerhalb der Ladungsfrist hinzuweisen. Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung genommen werden.
(2)
Satzungsänderungen werden gemäß §21 (3) dieser Satzung wirksam.

§21 Geltung und Inkrafttreten
(1)
Die Satzung ist für die Arbeit im Zusammenhang mit der Jungen Union Potsdam-Mittelmark unmittelbar geltendes Recht.
(2)
Verstößt ein Teil dieser Satzung gegen geltendes Recht, so wird dieser Teil ungültig, ohne dass der Rest der Satzung seine Gültigkeit verliert. Wird solches bekannt, so ist der entsprechende Teil der Satzung als bald als möglich zu überarbeiten.
(3)
Die Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung über die Auslegung, die Satzung übergeordneter Verbände der Jungen Union haben Vorrang.
(4)
Die bei Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Mitglieder und Funktionsträger bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

Die Satzungsänderung wurde mit der erforderlichen Mehrheit auf der Mitgliederversammlung vom 13. Januar 2018 in die vorliegende Fassung geändert.

Hier geht's zum offiziellen Papier:

Satzung